Höhlenschutz SIcherheit
Königstein, Franken: Fledermaus (Mausohr - Myotis myotis) in der "Breitensteiner Bäuerin" (© NN)
Höhlenschutz
"Höhlen und Karsterscheinungen stellen in Deutschland seltene und daher einzigartige Naturphänomene dar. Als Biotop enthalten sie eine erstaunliche Vielfalt an Lebewesen, während der kalten Jahreszeit auch vom Aussterben bedrohte Säugetierarten. Sie enthalten darüber hinaus Ablagerungen von archäologischem, paläontologischem, paläoklimatischem, sedimentologischem und anderem wissenschaftlichen Interesse. Sie stellen ferner durch ihren oft direkten Kontakt zum Grundwasser empfindliche hydrogeologische Strukturen dar. Nicht zuletzt nehmen sie auch eine nennenswerte Funktion im Fremdenverkehr und bei der Allgemeinbildung wahr. Die Seltenheit dieser Naturerscheinungen erzwingt einen besonders sorgfältigen Umgang mit ihnen, sowohl bei ihrer Erforschung als auch bei ihrer Nutzung." (Beginn der Ethik-Seite des Verbandes der deutschen Höhlen- und Karstforscher e. V., Stand. 2009) Alte Eingangstür als Winterverschluss der Schönsteinhöhle bei Streitberg, Franken (© NN).
Derartige Türen können das Klima innerhalb einer Höhle beeinflussen, sind daher nicht mehr aktuell. Stattdessen werden Gitterstäbe, -türen oder -klappen, wie unten zu sehen, eingebaut. |
Der Höhlenschutzgedanke lässt sich erst einmal ganz kurz fassen:
Wenn Du in eine Höhle gehst, nimm nichts mit, lass nichts zurück, zerstöre nichts und schlag nichts tot. oder: Nimm nichts mit - außer Eindrücken und Fotos, lasse nichts zurück - außer vorsichtig gesetzten Fußabdrücken, zerstöre nichts - außer Unwissenheit und Vorurteile, schlag nichts tot - außer deiner Zeit. Das sollte eigentlich auch oberirdisch beherzigt werden! - - - Höhlen und Dolinen als Biotope im Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Es ist tatsächlich passiert. Das Bundesnaturschutzgesetz wurde geändert und Höhlen als Lebensraum in ganz Deutschland unter Schutz gestellt. Höhlen, Gruben und naturnahe Stollen sind gemäß §30 BNatSchG Absatz 2 als schützenswerte Biotope mit aufgenommen. Verwiesen werden kann auf den Gesetzesbeschluss. (s.u.) verändert aus: 10.09.2017 Bärbel Vogel, Vorsitzende VdHK: (ursprünglich: http://www.vdhk.de/news/meldung/artikel/144.html) Keine Befahrungen vom 1. Oktober bis 31. März! Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG, § 39, Absatz 6: „Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.“ (Stand 29. 09. 2017) Achtung: Es gibt auch lokale Sonderregelungen !!! |
Während Geologen allgemein die Heilige Barbara (von Nikomedien) als Schutzpatronin haben,
gilt als Schutzpatron der Höhlenforscher der Heilige Benedikt von Nursia.
Auch beim Üben an Felsen halten wir die Regeln zum naturverträglichen Klettern ein:
1 Aktuelle Kletterregelung beachten
2. Umweltverträglich anreisen
3. Nur zugelassene Parkplätze nutzen
4. Nicht auf Abwege geraten
5 Pflanzenbewuchs erhalten
6. Tabuzonen respektieren
7 Brutzeiten sind Sperrzeiten
8. Keinen Müll zurücklassen
9. Nutzen bieten, Nutzen ernten
10. Sanierungen und Erschließungen abstimmen.
aus: Zu Gast in den Felsen, Deutscher Alpenverein e.V. (www.alpenverein.de)